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   BVerwG, 15.12.1981 - 1 C 232.79   

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https://dejure.org/1981,200
BVerwG, 15.12.1981 - 1 C 232.79 (https://dejure.org/1981,200)
BVerwG, Entscheidung vom 15.12.1981 - 1 C 232.79 (https://dejure.org/1981,200)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Dezember 1981 - 1 C 232.79 (https://dejure.org/1981,200)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Sittenwidrigkeit von Peep-Shows

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 1, Art. 2; GewO § 33a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gewerberecht - Peep-Show - Gute Sitten

  • zeit.de (Pressebericht)

    "Von Schweinwerfern angestrahlt..." - Warum das Bundesverwaltungsgericht Peep-Shows für sittenwidrig hält

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 64, 274
  • NJW 1982, 664
  • NVwZ 1982, 193 (Ls.)
  • DVBl 1982, 651
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.07.1976 - VI ZR 122/75

    Schadensersatzansprüche einer Prostituierten

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1981 - 1 C 232.79
    Die Würde des Menschen ist ein objektiver, unverfügbarer Wert (BVerfGE 45, 187 [229]), auf dessen Beachtung der einzelne nicht wirksam verzichten kann (vgl. Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG , Art. 1 RdNrn. 22 und 74; von Münch, GG , 2. Aufl., Art. 1 RdNr. 39; BGHZ 67, 119 [125]).

    Hier muß die Menschenwürde wegen ihrer über den einzelnen hinausreichenden Bedeutung auch gegenüber der Absicht des Betroffenen verteidigt werden, seine vom objektiven Wert der Menschenwürde abweichenden subjektiven Vorstellungen durchzusetzen (BGHZ 67, 119 [125]).

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1981 - 1 C 232.79
    Achtung und Schutz der Menschenwürde gehören zu den Konstitutionsprinzipien des Grundgesetzes (BVerfGE 45, 187 [227]).

    Die Würde des Menschen ist ein objektiver, unverfügbarer Wert (BVerfGE 45, 187 [229]), auf dessen Beachtung der einzelne nicht wirksam verzichten kann (vgl. Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG , Art. 1 RdNrn. 22 und 74; von Münch, GG , 2. Aufl., Art. 1 RdNr. 39; BGHZ 67, 119 [125]).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1981 - 1 C 232.79
    Die Wertordnung des Grundgesetzes teilt sich dem Inhalt der guten Sitten mit (BVerfGE 7, 198 [215]).
  • BVerwG, 16.09.1975 - I C 44.74

    Betrieb eines Gaststättengewerbes - Unsittlichkeit - Handlungen sexueller Art -

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1981 - 1 C 232.79
    Zu Unrecht hat das Berufungsgericht aus der Rechtsprechung des Senats zu § 4 Abs. 1 des Gaststättengesetzes (Urteil vom 16. September 1975 - BVerwG 1 C 44.74 - BVerwGE 49, 160 [162 ff.) abgeleitet, § 33 a Abs. 2 Nr. 1 GewO stehe unter einem Vorbehalt der - den erlaubnisbedürftigen Veranstaltungen je nach den Umständen des Einzelfalls zukommenden oder fehlenden - Sozialrelevanz und unterwerfe Veranstaltungen der hier interessierenden Art keinen eigentlich inhaltlichen Anforderungen, sondern diene ausschließlich dem Zweck zu verhindern, daß Jugendliche sowie Personen, die mit der Sache nichts zu tun haben wollen, mit der Veranstaltung konfrontiert werden.
  • VG Berlin, 01.12.2000 - 35 A 570.99

    Gewerbliches Ordnungsrecht und Bordellbetrieb

    Der Begriff der "guten Sitten" ist ein unbestimmter, ausfüllungsbedürftiger Rechtsbegriff, der der Verwaltung weder Ermessen noch Beurteilungsspielraum überläßt und dessen Anwendung in vollem Umfang gerichtlicher Nachprüfung unterliegt (BVerwG, Urteil vom 15.12.81, BVerwGE 64, 274, 276 = GewArch 1982, 139, 140 [Peep-Show]).

    Dazu gehören nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Verbot der Peep-Show (Urteil vom 15.12.81, BVerwGE 64, 274 = GewArch 1982, 139) die Wertvorstellungen, die im Verfassungskonsens ihren Niederschlag gefunden haben.

    Die Prostitution in der Einrichtung der Klägerin wird jedoch nicht (wie eine "öffentliche" Peep-Show-Veranstaltung im Sinne von § 33a Abs. 2 Nr. 1 GewO [BVerwGE 64, 274 = GewArch 1982, 139, 140]) offen in den Gasträumen, sondern in gesonderten Wohnungen ausgeübt.

    Dieser praktizierten Opposition kommt besonderes Gewicht zu, nachdem die Behörden in dem Parallelfall der Bewertung von Peep-Shows unmittelbar im Anschluß an die Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1981 (BVerwGE 64, 274 = GewArch 1982, 139) dessen Auffassung hinsichtlich der Sittenwidrigkeit übernommen und ihre zuvor nahezu einhellige und auf das Schrifttum gestützte Erlaubnispraxis aufgegeben hatten (s. dazu OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.86, GewArch 1987, 298, 301 mit zahlreichen Nachweisen, auch bezüglich der in Rechtsprechung und Literatur insoweit nach wie vor gespaltenen Meinungsbildung).

  • BVerfG, 09.05.2016 - 1 BvR 2202/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der nachträglichen

    Denn unabhängig von den Fragen, ob verstorbene Geistliche der Beschwerdeführerin auf den der Hauskirchenbestattung gegebenenfalls entgegenstehenden Schutz aus Art. 1 Abs. 1 GG wirksam verzichten und - dieser Frage vorgelagert - ob ein Grundrechtsausübungsverzicht im Anwendungsbereich von Art. 1 Abs. 1 GG überhaupt möglich ist (dagegen BVerwGE 64, 274 ; Dreier, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2013, Bd. I, Vorb. Rn. 133; Art. 1 I Rn. 43, 46, 133 f.), ist bereits der Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 GG nicht in eingriffserheblicher Weise tangiert.
  • VG Neustadt, 21.05.1992 - 7 L 1271/92

    Zwergenweitwurf

    Veranstaltungen i. S. des § 33a GewO, die durch die Umstände ihres Ablaufs die Würde eines Menschen verletzten, sind sittenwidrig (vgl. BVerwG, NJW 1982, 664 = NVwZ 1982, 193 L = GewArch 1982, 139).

    Dieser Schutz verlöre seine normative Kraft und seine für die verfassungsmäßige Ordnung des sozialen Zusammenlebens konstitutive Bedeutung, wenn die Frage, ob sozialrelevante gewerbliche öffentliche Veranstaltungen durch die Art und Weise ihrer Darbietung die Menschenwürde des Darstellers verletzten, dem Belieben des Unternehmers oder des Darstellers anheimgegeben würde (vgl. BVerwG, NJW 1982, 664 = NVwZ 1982, 193 L = GewArch 1982, 139).

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